Satzung

Vereinssatzung

Satzung des Vereins Waldorfpädagogik in Berlin-Südost e.V., beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 11.12.2017, zuletzt geändert auf der MV am 26.06.2023

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Waldorfpädagogik in Berlin-Südost e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Er ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Erziehungs- und Bildungseinrichtungen (nachfolgend Einrichtungen), welche auf der Grundlage der Pädagogik Rudolf Steiners arbeiten. Dies sind etwa Freie Waldorfschulen, Schülerhorte und Waldorfkindergärten.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann eine angemessene Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die sich dem Zweck des Vereins verbunden fühlt.
  2. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand spätestens auf der zweiten Vorstandsitzung nach Einreichung. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Gegen eine Ablehnung kann der Antragsteller zur nächsten regulären Mitgliederversammlung einen Antrag auf Berufung stellen. Der Antrag kann jederzeit in Schriftform im Sekretariat der Schule abgegeben werden. Wird der Antrag weniger als 10 Werktage vor der nächsten regulären Mitgliederversammlung abgegeben, so wird über den Antrag auf der übernächsten Mitgliederversammlung entschieden. Der Antragsteller kann an der Versammlung als Gast teilnehmen. Über seine Anhörung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands oder eines Vereinsmitgliedes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Verlust der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären. Er wird zum Ende des Quartals, in dem der Austritt erklärt wird, wirksam. Die Kündigung muss 14 Tage vor Ende des Quartals eingegangen sein. Bereits gezahlte Beiträge werden im Fall des Austritts nicht erstattet.
  6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Geschäftsjahr, Budget, Jahresabschluss

  1. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
  2. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung bis spätestens vier Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres einen schriftlich niedergelegten Finanzierungsplan für das nächste Geschäftsjahr vor.
  3. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung bis spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres die Jahresrechnung für das vergangene Geschäftsjahr vor. Die Jahresrechnung muss von mindestens zwei von der Mitgliederversammlung im Voraus zu wählende Revisoren geprüft sein.

§ 6 Beschlussfassung, Abstimmung, Satzungsänderung, Auflösung

  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse auf Versammlungen oder im Umlaufverfahren nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 und, soweit diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die Abstimmung erfolgt offen. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Mitglied dies beantragt.
  2. Eine Stimm-Vertretung ist möglich, wobei aber ein Vertreter nur maximal ein Mitglied vertreten kann. Der Vertretene muss die Vertretung schriftlich bestätigen.
  3. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Versammlungen werden a. als Präsenzveranstaltung unter Angabe eines Versammlungsortes, b. als virtuelle Veranstaltung im Wege technischer Ton- oder Ton- und Bildübertragung oder c. als hybride Veranstaltung unter Angabe eines Versammlungsortes mit der zusätzlichen Möglichkeit zur virtuellen Teilnahme einberufen. Die Festlegung des Formats erfolgt durch die zur Einberufung befugte Person.
  5. Virtuelle und hybride Versammlungen sollen nur in begründeten Fällen durchgeführt werden. Ein Verstoß beeinträchtigt die Wirksamkeit auf der Versammlung gefasster Beschlüsse nicht. In der Ladung sind die für den Zugang erforderlichen Informationen mitzuteilen. Die Nachreichung einzelner Informationen ist bis zum Beginn der Versammlung zulässig. Bei virtuellen Veranstaltungen ist die Bestimmung eines Versammlungsortes entbehrlich.
  6. Im Umlaufverfahren gefasste Beschlüsse sind gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zum gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  7. Die Klage wegen Beschlussmängeln kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten seit der Beschlussfassung erhoben werden. Sie setzt voraus, dass der Kläger die Mangelhaftigkeit des Beschlusses unverzüglich nach Kenntniserlangung von einem der die Mangelhaftigkeit begründenden Umstände unter dessen Angabe gegenüber dem Vorstand gerügt hat.
  8. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bund der Freien Waldorfschulen e.V. Stuttgart, der es unmittelbar und für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Beirat
3. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Zweimal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch Brief oder in elektronischer Form unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Hauptanlässe zu den Mitgliederversammlungen sind vor dem Ende des Geschäftsjahres die Finanzplanung für das nächste Jahr und im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres die Vorlage des Jahresabschlusses zum vergangenen Geschäftsjahr.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  4. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. 5. Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll hat Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen zu enthalten und ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung zur Abholung hinterlegt und kann auch elektronisch bereitgestellt werden.

§ 9 Der Beirat

  1. Der Verein kann einen Beirat berufen, der den Vorstand berät.
  2. Der Beitrat besteht aus 3 bis 10 Mitgliedern.
  3. Dem Beirat sollen jeweils Vertreter der vom Verein getragenen Einrichtungen im Sinne des Vereinszweckes (§ 2) angehören. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
  4. Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung für maximal ein Jahr gewählt.
  5. Der Beirat informiert die Mitgliederversammlung regelmäßig über seine Tätigkeit.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf und bis zu 9 Mitgliedern. Er setzt sich mehrheitlich aus nicht beim Verein angestellten Mitgliedern zusammen.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten.
  3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Paragraf 11 bleibt unberührt.
  4. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung und dem Beirat über seine Arbeit Rechenschaft, auf Wunsch auch außerhalb der ordentlichen Mitgliederversammlungen. Er führt über alle Sitzungen Protokoll.
  5. Der Vorstand hört den Beirat auf dessen Wunsch hin an.
  6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Ab- und Zuwahlen sind für die Dauer der restlichen Amtszeit auf allen ordentlichen Mitgliederversammlungen möglich, wenn der Antrag mit der Einladung bekannt gegeben worden ist.
  7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  8. Für die laufenden Geschäfte des Vereins kann der Vorstand eine Geschäftsführung einrichten, die ihre Tätigkeit im Rahmen der Weisungen des Vorstands ausübt. Der Vorstand bestimmt Inhalt und Umfang der Vollmachten der Geschäftsführung.
  9. Die Haftung von Vorständen, besonderen Vertretern, sonstigen Organen und Vereinsmitgliedern wird auf vorsätzliches Handeln beschränkt.

§ 11 Entscheidungskompetenz der Pädagogischen Konferenzen

  1. Die vom Verein getragenen Einrichtungen im Sinne von § 2 haben pädagogische Leitungsgremien in Gestalt der Pädagogischen Konferenzen. Diese bestehen aus den pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der jeweiligen Einrichtung.
  2. Den Pädagogischen Konferenzen obliegen in den jeweiligen Einrichtungen die Entscheidungen über sämtliche pädagogischen Fragen.